Jahreshauptversammlung 2025
Jahreshauptversammlung 2025
Aufsichtsrat und Vorstand des KSV Hessen Kassel e. V. laden gemäß § 11 der Satzung herzlich ein zur ordentlichen Mitgliederversammlung am Montag, 8.12.2025, 18.00 Uhr, in Eppos Clubhaus, Damaschkestraße 35, 34121 Kassel.
Einlass ab 17.00 Uhr.
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
TOP 1 Eröffnung und Begrüßung
TOP 2 Mitgliederehrungen und Gedenken an die verstorbenen Mitglieder
TOP 3 Feststellung der Beschlussfähigkeit
TOP 4 Berichte des Vorstands
TOP 5 Berichte des Aufsichtsrats
TOP 6 Berichte aus den Abteilungen
6.1. der sportlichen Leitung
6.2. der Jugendleitung
6.3. der Frauenabteilung
6.4. der Schiedsrichterabteilung
6.5. der Abteilung Herzblut
TOP 7 Aussprache zu den Berichten
TOP 8 Entlastung des Vorstands
TOP 9 Entlastung des Aufsichtsrats
TOP 10 Satzungsänderung: Änderung des § 10 (Organe) und § 15 (Vorstand) der Satzung gemäß beigefügtem Änderungsvorschlag
TOP 11 Wahlen
11.1. des Ältestenrats
11.2. des Wahlausschusses
11.3. des Aufsichtsrats
TOP 12 Anträge
TOP 13 Verschiedenes
Zu TOP 10: Änderungsvorschlag des § 10 (Organe) und § 15 (Vorstand) der Satzung:
Änderung des § 10 Nr.2 der Satzung:
Alter Wortlaut:
„Die Tätigkeit der jeweiligen Organe richtet sich nach dieser Satzung und den Geschäftsordnungen innerhalb der jeweiligen Organe. Mitglied eines Kontroll-, Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsorgans des Vereins kann nicht sein, wer Mitarbeiter oder Mitglied von Organen von Unternehmen ist, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschl. des Sponsorings oder des Spielbetriebs stehen. Hierbei gelten Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen. Mitglied eines Kontroll-, Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsorgans des Vereins kann ebenfalls nicht sein, wer Mitglied eines solchen Organs bei anderen Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen oder eines Muttervereins ist.“
Neuer Wortlaut:
„Der Verein verpflichtet sich gemäß § 6 Nr. 7 der Zulassungsordnung der RLSW Regionalliga Südwest GmbH, dass Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern/Muttervereinen der Regionalliga Südwest, der 3. Liga oder der Lizenzligen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereins sein dürfen, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Teilnehmers keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen. Für die Mitgliedschaft in Kontrollorganen des Vereins kann die RLSW Regionalliga Südwest GmbH auf Antrag des Vereins eine Ausnahmegenehmigung erteilen.“
Änderung des § 10 Nr.3 der Satzung:
Alter Wortlaut:
"Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben aber nach § 670 BGB einen Ersatzanspruch für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porto und Telefon. Die Zahlung einer pauschalen Entschädigung ist nach § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe der gesetzlich gültigen Jahreshöchstsumme zulässig."
Neuer Wortlaut:
"Ehrenamtliche Mitglieder der Vereinsgremien und ehrenamtliche Mitarbeiter des Vereins haben nach § 670 BGB einen Ersatzanspruch für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porto und Telefon. Die Zahlung einer pauschalen Entschädigung ist nach § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe der gesetzlich gültigen Jahreshöchstsumme zulässig."
Ergänzung des § 15 um Nr. 11 der Satzung:
Einfügung von § 15 Nr. 11:
„11. Die Mitglieder des Vorstandes können auf Grundlage eines Dienstverhältnisses gegen Zahlung einer Vergütung tätig sein. Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und die Beendigung von Dienstverträgen ist der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat kann zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes ermächtigen, Dienstverträge gegen Zahlung von Vergütung mit dem betreffenden Vorstandsmitglied oder den Vorstandsmitgliedern abzuschließen.“
Hinweis zur Tagesordnung:
Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand über die Geschäftsstelle bis 24.11.2025 schriftlich mitzuteilen. Diese müssen von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben sein (§ 11 Ziff. 6 der Satzung).
Wahlvorschläge für den Aufsichtsrat sind dem Wahlausschuss über die Geschäftsstelle bis 24.11.2025 schriftlich mitzuteilen. Dem Wahlvorschlag ist eine kurze Begründung beizufügen Der Vorschlag muss von mindestens 20 weiteren stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben sein, sofern der Kandidat nicht zur Wiederwahl vorgeschlagen wird. Jedem Vorschlag muss die schriftliche Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen beigefügt sein (§ 13 Ziff. 3 der Satzung). Die Vorgeschlagenen müssen am Tag der Wahl dem Verein seit mindestens fünf Jahren angehören und das 30. Lebensjahr vollendet haben (§ 14 Ziff. 1 a) der Satzung).
Die Abteilungen des Vereins haben bei der Besetzung eines Mitgliedes des Vorstands ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Aufsichtsrat. Die Abteilungsversammlung wählt aus ihren Reihen einen geeigneten Kandidaten, den sie von den Mitgliedern auf Antrag auf der Mitgliederversammlung legitimieren lässt (§ 17 Ziff. 3 der Satzung).
Mit freundlichen und sportlichen Grüßen
Aufsichtsrat und Vorstand des KSV Hessen Kassel e.V.
Veröffentlicht: 10.11.2025
Einlass ab 17.00 Uhr.
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
TOP 1 Eröffnung und Begrüßung
TOP 2 Mitgliederehrungen und Gedenken an die verstorbenen Mitglieder
TOP 3 Feststellung der Beschlussfähigkeit
TOP 4 Berichte des Vorstands
TOP 5 Berichte des Aufsichtsrats
TOP 6 Berichte aus den Abteilungen
6.1. der sportlichen Leitung
6.2. der Jugendleitung
6.3. der Frauenabteilung
6.4. der Schiedsrichterabteilung
6.5. der Abteilung Herzblut
TOP 7 Aussprache zu den Berichten
TOP 8 Entlastung des Vorstands
TOP 9 Entlastung des Aufsichtsrats
TOP 10 Satzungsänderung: Änderung des § 10 (Organe) und § 15 (Vorstand) der Satzung gemäß beigefügtem Änderungsvorschlag
TOP 11 Wahlen
11.1. des Ältestenrats
11.2. des Wahlausschusses
11.3. des Aufsichtsrats
TOP 12 Anträge
TOP 13 Verschiedenes
Zu TOP 10: Änderungsvorschlag des § 10 (Organe) und § 15 (Vorstand) der Satzung:
Änderung des § 10 Nr.2 der Satzung:
Alter Wortlaut:
„Die Tätigkeit der jeweiligen Organe richtet sich nach dieser Satzung und den Geschäftsordnungen innerhalb der jeweiligen Organe. Mitglied eines Kontroll-, Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsorgans des Vereins kann nicht sein, wer Mitarbeiter oder Mitglied von Organen von Unternehmen ist, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschl. des Sponsorings oder des Spielbetriebs stehen. Hierbei gelten Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen. Mitglied eines Kontroll-, Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsorgans des Vereins kann ebenfalls nicht sein, wer Mitglied eines solchen Organs bei anderen Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen oder eines Muttervereins ist.“
Neuer Wortlaut:
„Der Verein verpflichtet sich gemäß § 6 Nr. 7 der Zulassungsordnung der RLSW Regionalliga Südwest GmbH, dass Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern/Muttervereinen der Regionalliga Südwest, der 3. Liga oder der Lizenzligen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereins sein dürfen, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Teilnehmers keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen. Für die Mitgliedschaft in Kontrollorganen des Vereins kann die RLSW Regionalliga Südwest GmbH auf Antrag des Vereins eine Ausnahmegenehmigung erteilen.“
Änderung des § 10 Nr.3 der Satzung:
Alter Wortlaut:
"Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben aber nach § 670 BGB einen Ersatzanspruch für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porto und Telefon. Die Zahlung einer pauschalen Entschädigung ist nach § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe der gesetzlich gültigen Jahreshöchstsumme zulässig."
Neuer Wortlaut:
"Ehrenamtliche Mitglieder der Vereinsgremien und ehrenamtliche Mitarbeiter des Vereins haben nach § 670 BGB einen Ersatzanspruch für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porto und Telefon. Die Zahlung einer pauschalen Entschädigung ist nach § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe der gesetzlich gültigen Jahreshöchstsumme zulässig."
Ergänzung des § 15 um Nr. 11 der Satzung:
Einfügung von § 15 Nr. 11:
„11. Die Mitglieder des Vorstandes können auf Grundlage eines Dienstverhältnisses gegen Zahlung einer Vergütung tätig sein. Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und die Beendigung von Dienstverträgen ist der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat kann zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes ermächtigen, Dienstverträge gegen Zahlung von Vergütung mit dem betreffenden Vorstandsmitglied oder den Vorstandsmitgliedern abzuschließen.“
Hinweis zur Tagesordnung:
Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand über die Geschäftsstelle bis 24.11.2025 schriftlich mitzuteilen. Diese müssen von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben sein (§ 11 Ziff. 6 der Satzung).
Wahlvorschläge für den Aufsichtsrat sind dem Wahlausschuss über die Geschäftsstelle bis 24.11.2025 schriftlich mitzuteilen. Dem Wahlvorschlag ist eine kurze Begründung beizufügen Der Vorschlag muss von mindestens 20 weiteren stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben sein, sofern der Kandidat nicht zur Wiederwahl vorgeschlagen wird. Jedem Vorschlag muss die schriftliche Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen beigefügt sein (§ 13 Ziff. 3 der Satzung). Die Vorgeschlagenen müssen am Tag der Wahl dem Verein seit mindestens fünf Jahren angehören und das 30. Lebensjahr vollendet haben (§ 14 Ziff. 1 a) der Satzung).
Die Abteilungen des Vereins haben bei der Besetzung eines Mitgliedes des Vorstands ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Aufsichtsrat. Die Abteilungsversammlung wählt aus ihren Reihen einen geeigneten Kandidaten, den sie von den Mitgliedern auf Antrag auf der Mitgliederversammlung legitimieren lässt (§ 17 Ziff. 3 der Satzung).
Mit freundlichen und sportlichen Grüßen
Aufsichtsrat und Vorstand des KSV Hessen Kassel e.V.
Veröffentlicht: 10.11.2025
Geschimbed äß norr lange nidd geschlohn!
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Bernd RWS 82
- Beiträge: 8757
- Registriert: 3. Apr 2003, 02:00
- Wohnort: KS-34119 oder Nordkurve Auestadion Block 30❤
Re: Jahreshauptversammlung 2025
"You´ll never walk alone KSV Hessen Kassel" Seit dem 6.10.1974 bis zum Tod !
"Man kann sich eine neue Freundin suchen, aber keinen neuen Verein !"(Campino)
"Man kann sich eine neue Freundin suchen, aber keinen neuen Verein !"(Campino)
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Matz Nochtgren
- Beiträge: 2670
- Registriert: 2. Mär 2008, 15:53
- Wohnort: Felsberg
Re: Jahreshauptversammlung 2025
Dieses jährliche Schuldenwachstum führt irgendwann wieder in die Insolvenz...
Re: Jahreshauptversammlung 2025
Vor oder nach Verlustausgleich der "Gönner", das wird mir hier nicht klar.Matz Nochtgren hat geschrieben: ↑8. Dez 2025, 23:26 Dieses jährliche Schuldenwachstum führt irgendwann wieder in die Insolvenz...
Bei gestiegenen Umsätzen sind wir jetzt aber im Zweifel ungefähr bei einer Unterdeckung von 190.000€, das ist noch vertretbar, sollte aber keine 5 Jahre so fortgeführt werden.
Für mich bleibt damit aber klar: lieber solider 5.ter/7.ter als verzocken und 2.ter werden.
Re: Jahreshauptversammlung 2025
Die ca. - 82.000 Euro findet niemand gut. Es hieß aber auch: Ein Spiel wie gegen Offenbach oder 1-2 Spiele, die ordentlicher besucht sind und das Thema wäre keines mehr. Man will auf jeden Fall daran arbeiten. Bei den Tickets haben wir bereits die Einnahmen des letzten Jahres erreicht.
Das Budget der Damen hat sich, wenig verwunderlich, verdreifacht. Wenn nächstes Jahr die 2. Mannschaft der Herren Hessenliga spielen sollten (und das soll sie laut Verein), dann wird hier auch noch etwas hinzukommen, auch wenn man da weniger als andere in der Hessenliga haben würde.
Schön, dass es mit dem Trikotsponsor guten Austausch gibt. Es ist nichts entschieden, aber man ist guter Dinge.
Das Budget der Damen hat sich, wenig verwunderlich, verdreifacht. Wenn nächstes Jahr die 2. Mannschaft der Herren Hessenliga spielen sollten (und das soll sie laut Verein), dann wird hier auch noch etwas hinzukommen, auch wenn man da weniger als andere in der Hessenliga haben würde.
Schön, dass es mit dem Trikotsponsor guten Austausch gibt. Es ist nichts entschieden, aber man ist guter Dinge.
Geschimbed äß norr lange nidd geschlohn!
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Nordhesse_KSV
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- Registriert: 30. Mai 2018, 09:52
Re: Jahreshauptversammlung 2025
Sehr schön das die Partnerschaft mit dem Trikotsponsor eventuell weitergehen könnte!
Re: Jahreshauptversammlung 2025
Stimmt, ein solider Trikotsponsor ist ein gutes Fundament für viele weitere Engagements.
Der Spielplan will es in dieser Saison so, dass wir nur noch wenige Zahltage (> 3.000 Zuschauer) haben werden.
Heimspiele gegen Alzenau, Schott, Freiburg II + Balingen, werden nur die üblichen Verdächtigen ins Stadion locken. Ob es gegen Freiberg + Steinbach deutlich mehr sein werden, hängt natürlich von der dann gegebenen Tabellensituation ab.
Da kann/wird das Erreichen des Pokal-Halbfinales natürlich eine nette und notwendige Zusatzeinnahme sein.
Der Spielplan will es in dieser Saison so, dass wir nur noch wenige Zahltage (> 3.000 Zuschauer) haben werden.
Heimspiele gegen Alzenau, Schott, Freiburg II + Balingen, werden nur die üblichen Verdächtigen ins Stadion locken. Ob es gegen Freiberg + Steinbach deutlich mehr sein werden, hängt natürlich von der dann gegebenen Tabellensituation ab.
Da kann/wird das Erreichen des Pokal-Halbfinales natürlich eine nette und notwendige Zusatzeinnahme sein.
Re: Jahreshauptversammlung 2025
Das Pokalfinale letzte Saison war am Ende übrigens finanziell eine Null-Nummer.
Geschimbed äß norr lange nidd geschlohn!